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   BGH, 05.01.1978 - 2 StR 636/77   

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https://dejure.org/1978,5887
BGH, 05.01.1978 - 2 StR 636/77 (https://dejure.org/1978,5887)
BGH, Entscheidung vom 05.01.1978 - 2 StR 636/77 (https://dejure.org/1978,5887)
BGH, Entscheidung vom 05. Januar 1978 - 2 StR 636/77 (https://dejure.org/1978,5887)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Unterschlagung durch Anmietung und Nichtrückgabe von Fahrzeugen - Strafschärfende Wertung einer mangelnden Einischt eines Angeklagten bezüglich seiner Taten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59

    Inkasso - § 246 StGB, 'Tatbestandslösung'

    Auszug aus BGH, 05.01.1978 - 2 StR 636/77
    Sie läßt dabei unberücksichtigt, daß sich im Vergleich zu dieser vom Regelfall abweichenden rechtlichen Wertung die nach den Feststellungen ebenso nahe liegende Annahme einer von vornherein vorhandenen Zueignungsabsicht für den Angeklagten günstiger auswirkt, da in diesem Falle der Tatbestand der Unterschlagung nicht erfüllt ist (vgl. BGHSt 14, 38; BGH, Beschluß vom 4. Februar 1976 - 2 StR 815/75 -).
  • BGH, 04.02.1976 - 2 StR 815/75

    Zurückverweisung der Sache an das Landgericht

    Auszug aus BGH, 05.01.1978 - 2 StR 636/77
    Sie läßt dabei unberücksichtigt, daß sich im Vergleich zu dieser vom Regelfall abweichenden rechtlichen Wertung die nach den Feststellungen ebenso nahe liegende Annahme einer von vornherein vorhandenen Zueignungsabsicht für den Angeklagten günstiger auswirkt, da in diesem Falle der Tatbestand der Unterschlagung nicht erfüllt ist (vgl. BGHSt 14, 38; BGH, Beschluß vom 4. Februar 1976 - 2 StR 815/75 -).
  • BGH, 07.01.1981 - 2 StR 618/80

    Betäubungsmittel - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Güterumsatz - Teilakte

    Die mit der neuen Straffestsetzung in diesem Falle befaßte Strafkammer ist durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht gehindert, die insoweit verhängte Einzelstrafe entsprechend zu erhöhen, wobei allerdings die Summe der im Falle II 2 der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelstrafen ebensowenig überschritten werden darf wie die bisherige, gleichfalls aufzuhebende Gesamtfreiheitsstrafe (RGSt 62, 74, 75f; vgl auch BGH, Urteil vom 4. Januar 1978 - 2 StR 636/77).
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